Ende 2024 wurde im Europäischen Parlament die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) verabschiedet. Die Richtlinie wurde als EU Richtlinie 2024/3019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und stellt eine Überarbeitung der 1991 erlassenen EG-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser dar. Mit der novellierten Abwasserrichtlinie legt die EU erstmals nach über 30 Jahren neue Anforderungen für Behörden und kommunale Abwasserwirtschaft fest.
Die novellierte EU-Kommunalabwasserrichtline ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und ist gemäß Artikel 33 (1) bis zum 31.07.2027 in nationales Recht umzusetzen. Insofern sind die Berichtspflichten nach der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie ab dem 01.08.2027 gültig. Die Berichtspflichten nach der EG-Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) sind gemäß Artikel 32 (1), 2024/3019 zu diesem Datum aufgehoben.
Die Berichterstattung über die Abwasser- und Klärschlammbeseitigung in Bayern an die EU Kommission entsprechend dem vorliegenden Lagebericht, welche sich aus Artikel 16 der EG-Richtlinie ableitet, wird folglich noch ein weiteres Mal in 2027 mit Stand 2026 stattfinden, bevor in 2028 auf die Berichterstattung nach EU-Kommunalabwasserrichtlinie 2024/3019 umgestellt wird. Mit der Umstellung auf die Berichterstattung nach EU-Kommunalabwasserrichtlinie 2024/3019 nehmen die Berichtsanforderungen deutlich zu. Damit einhergehend nimmt auch der Umfang erforderlicher Daten deutlich zu. Um die entsprechende Informations- und Datenverfügbarkeit zu gewährleisten, sind neue Prozesse und Verantwortlichkeiten aufzubauen, die eine zeitnahe Datenlieferung an datenhaltende Stellen sicherstellt. Dazu ist zunächst eine Konkretisierung der Datenanforderungen sowie eine Abklärung der Verfügbarkeit relevanter Daten erforderlich. Wo Qualität bzw. Umfang der vorhandenen Daten nicht ausreichen, müssen entsprechende Prozesse zur Datenerfassung erarbeitet werden.
Durch die novellierte EU-Kommunalabwasserrichtlinie 2024/3019 ergeben sich für Behörden und Akteure der Wasserwirtschaft verschiedenste zusätzliche Anforderungen. Wesentliche Neuerungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 2024/3019 sind die Anforderungen bezüglich der vierten Reinigungsstufe und damit einhergehend die Anforderungen für das kontinuierliche Monitoring von Mikroverunreinigungen. In diesem Zusammenhang ist eine Risikobewertung vorgesehen, auf deren Grundlage Gebiete ermittelt werden, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein nicht hinnehmbares Risiko für Umwelt oder Mensch darstellt. Basierend auf dieser Bewertung ist bis Ende 2030 eine Liste gefährdeter Gebiete zu erstellen, die dann 2033 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Zudem hat die EU-Kommission die Befugnis, die von den Mitgliedsstaaten für die Überwachung und Auswertung von Mikroschadstoffen verwendeten Methoden mittels delegierter Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Die quartäre Behandlung mit einer Mindestschadstoffentfernungsrate von 80% für Trockenwetterabflüsse soll bis 2045 schrittweise eingeführt werden, zunächst für Kläranlagen mit einer Abwasserbelastung von ≥ 150.000 EW sowie für Kläranlagen in städtischen Gebieten mit ≥ 10.000 EW, die ihr Abwasser in Gebiete einleiten, die in der Risikobewertung als gefährdet eingestuft wurden. Unabhängig von dem Gebiet, in das eine Kläranlage einleitet, ist die Überwachung auf Mikroverunreinigungen muss für alle Kläranlagen mit ≥ 10.000 EW umgesetzt werden.
Um die Einhaltung der geforderten Reinigungswirkung von 80% zu überprüfen, werden in Anhang I Teil C der EU-Richtlinie über kommunales Abwasser Indikatorsubstanzen festgelegt, die zur Bestimmung der Eliminationsrate einer Kläranlage für Mikroverunreinigungen. Die EU-Richtlinie über kommunales Abwasser 2024/3019 sieht vor, dass der Prozentsatz der entfernten Mikroverunreinigungen für mindestens sechs Stoffe im Trockenwetterabfluss bestimmt werden muss. Die Stoffe werden in zwei Kategorien eingeteilt, wobei die Anzahl der Stoffe aus Kategorie 1 doppelt so hoch sein muss wie die Anzahl der Stoffe aus Kategorie 2 (siehe Tabelle 1). Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, bestimmt die zuständige Behörde erforderlichenfalls andere Stoffe für die Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung. Um zu beurteilen, ob der geforderte spezifische Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80% erreicht wurde, wird der Durchschnitt der für die Entfernung aller Einzelstoffe geschätzten Prozentsätze herangezogen. Für die Probenahme von MikroverunreinigungenAn bestimmten Stellen am Auslass und am Einlass der kommunalen Kläranlage werden durchflussproportionale 24-Stunden- oder zeitproportionale 48-Stunden-Proben entnommen.
Mit dem in EU-Kommunalabwasserrichtlinie verankerten Konzept zur Überprüfung des Reinigungseffekts anhand von 12 Leitsubstanzen lehnt sich die Richtlinie an das in der Schweizer Gesetzgebung verankerte Konzept an, welches sich in der praktischen Umsetzung bereits bewährt hat (Wunderlin et al. 2024).
Tabelle 1: Mikroverunreinigungen zur Bestimmung der Eliminationsrate einer Kläranlage
Substanz | CAS-Nummer | Kategorie |
Amisulprid | 71675-85-9 | Kategorie 1 |
Carbamazepin | 298-46-4 | Kategorie 1 |
Citalopram | 59729-33-8 | Kategorie 1 |
Clarithromycin | 81103-11-9 | Kategorie 1 |
15307-86-5 | Kategorie 1 | |
Hydrochlorothiazid | 58-93-5 | Kategorie 1 |
Metoprolol | 37350-58-6 | Kategorie 1 |
Venlafaxin | 93413-69-5 | Kategorie 1 |
Benzotriazol | 95-14-7 | Kategorie 2 |
Candesartan | 139481-59-7 | Kategorie 2 |
Irbesartan | 138402-11-6 | Kategorie 2 |
4-Methylbenzotriazol | 29878-31-7 | Kategorie 2 |
5-Methylbenzotriazol | 136-85-6 | Kategorie 2 |